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Monat: März 2020

Vorübergehende Gesetzesänderung wegen Corona-Pandemie

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur COVID-19-Pandemie sieht weitreichende Übergangsregelungen in den Bereichen Zivilrecht, Mietrecht, Darlehensrecht und Insolvenzrecht vor.

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf veröffentlich, der zahlreiche vorübergehende Änderungen (überwiegend vorläufig bis 30.09.2020) vorsieht. Es handelt sich zunächst um einen Entwurf, der noch durch den Gesetzgeber beschlossen werden muss.

Der Entwurf sieht nach erster Auswertung folgende zentrale Regelungen vor:

  • Für vor dem 8. März 2020 geschlossene Verträge gilt ein weitereichendes Leistungsverweigerungsrecht für Schuldner, die aufgrund der Corona-Pandemie ihre Leistungen nicht erbringen können. Es gibt hier im Entwurf jedoch ein komplexes Reglement mit Ausnahmen und Rückausnahmen.
  • Vermieter können wegen auf der Corona-Pandemie beruhenden Zahlungsausfällen ihrer Mieter bis 30.09.2020 keine außerordentlichen Kündigungen wegen Zahlungsverzugs mehr aussprechen. Die Zahlungsverpflichtungen bleiben jedoch ausdrücklich bestehen.
  • Darlehensnehmer, die aufgrund der Corona-Pandemie ihren Zahlungsverpflichtungen aus vor dem 08. März 2020 geschlossenen Kreditverträgen nicht mehr nachkommen können, können die Zahlungen aussetzen, ohne eine Kündigung befürchten zu müssen. Die Zahlungen werden jedoch nur gestundet.
  • Die Insolvenzantragspflicht ist bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.
  •  Hauptversammlungen und Vereinssitzungen können vorläufig per Fernkommunikationsmitteln durchgeführt werden (virtuell)

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Sie gern zu den anstehenden Änderungen und den Auswirkungen auf Ihre Vertragsverhältnisse. Wir sind in der Lage, Mandate vollständig digital zu bearbeiten und auch mit Gerichten und Behörden digital zu kommunizieren. Auch können wir Telefonkonferenzräume für Besprechungen zur Verfügung stellen.

Sie erreichen uns per Telefon (04141 80299 20) oder E-Mail (office@va-ra.com).

Der Gesetzentwurf im Download 

Arbeitsrecht in der „Corona-Krise“

Arbeitsrecht in der Corona-Krise

Die aktuelle Krise durch die Corona-Pandemie wirft vielfältige juristische Fragestellungen auf. Einen besonders stark betroffenen Bereich stellt das Arbeitsrecht dar. Arbeitgeber und Arbeitnehmer stehen in dieser Ausnahmezeit vor großen Herausforderungen. Im Folgenden informieren wir über einige grundlegende arbeitsrechtliche Fragen, wobei wir uns auf das aus unserer Sicht momentan Relevanteste konzentriert haben.

Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die grundsätzlichen Pflichten des Arbeitgebers zur Lohnzahlung und des Arbeitnehmers zur Verrichtung der ihm übertragenen Tätigkeiten bleiben von der Corona-Krise zunächst vollkommen unberührt. Weder kann ein Arbeitgeber seine Beschäftigten unter Berufung auf die Epidemie ohne Lohnzahlung „nach Hause“ schicken noch können Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung verweigern und gleichzeitig Lohnzahlung verlangen. Die bloße Befürchtung, sich mit dem Corona-Virus zu infizieren, begründet kein Recht der Arbeitnehmer, von der Betriebsstätte fern zu bleiben. Bleiben Arbeitnehmer gleichwohl fern, könnte dieses Verhalten Arbeitgeber zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung bewegen.

Die Befolgung einer Weisung des Arbeitgebers, eine bestimmte Tätigkeit an einem bestimmten Ort zu verrichten oder sich auf eine Geschäftsreise zu begeben, kann nur bei konkreter Gesundheitsgefährdung verweigert werden. Ob eine solche Gesundheitsgefährdung gegeben ist, muss im Einzelfall bewertet werden. Allein der Umstand, dass bestimmte Orte oder Tätigkeiten mit einem erhöhten Infektionsrisiko verbunden sind, begründet wohl noch keine konkrete Gesundheitsgefährdung. Anders mag dies im Einzelfall zu beurteilen sein, wenn Arbeitnehmer z.B. unter einer Vorerkrankung leiden, die sie als Risikoperson qualifizieren.

Sind bestimmte Tätigkeiten mit einem erhöhten Infektionsrisiko verbunden, greift die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber. Arbeitsort und -tätigkeit sind nach Möglichkeit so zu gestalten, dass Risiken minimiert werden. Pauschale Definitionen, was ein Arbeitgeber in welcher Situation tun muss, sind jedoch nicht möglich, da die denkbaren Sachverhalte hier zu vielgestaltig sind.

Kommt der Verdacht auf, dass einzelne Arbeitnehmer mit dem Virus infiziert sind, können Arbeitgeber diese Beschäftigten unter Lohnfortzahlung freistellen, wenn andernfalls eine mutmaßliche Gesundheitsgefährdung anderer Mitarbeiter oder der Kunden besteht.

Es gilt die auch von Seiten der Politik kommunizierte Devise, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer in dieser Krisenzeit gemeinsam nach einvernehmlichen Lösungen suchen sollten.

Heimarbeit und Kinderbetreuung

Ein Anspruch auf Heimarbeit besteht auch in Zeiten der Corona-Epidemie grundsätzlich nicht, wenn nicht arbeits- oder tarifvertraglich etwas Abweichendes vereinbart ist. Dies gilt sowohl aus Perspektive des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann Home-Office nicht einseitig anordnen, da er sonst die Privatwohnung seiner Beschäftigten zur Betriebsstätte „umwandeln“ würde. Arbeitnehmer haben demgegenüber keinen gesetzlichen Anspruch darauf, von zu Hause aus arbeiten zu dürfen. Heimarbeit muss folglich im Einvernehmen erfolgen.

Für erwerbstätige Eltern stellen die mit der Corona-Epidemie zusammenhängenden Schließungen von Schulen und Kindergärten eine ganz besondere Herausforderung dar. Kinderbetreuung ist grundsätzlich Sache der Eltern. Ist die persönliche Kinderbetreuung erforderlich, kann darin ein Grund für eine unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers liegen. Das Gesetz sieht für diesen Fall vor, dass der Vergütungsanspruch bestehen bleibt. Allerdings greift die Regelung aus § 616 BGB nur, wenn es sich um eine „nicht erhebliche Zeit“ handelt. Die Gerichte gehen in der Regel von höchstens einer Woche aus. Jedenfalls muss dem Arbeitgeber die Verhinderung sofort mitgeteilt werden.

Insbesondere bei angestellten Eltern betreuungsbedürftiger Kinder setzt die Politik deshalb auf einvernehmliche und konstruktive Lösungen, beispielsweise durch die Schaffung flexibler Arbeitszeitmodelle oder die Einführung von Heimarbeit.

Urlaubssperre, Zwangsurlaub und Urlaubsstornierung

Arbeitgeber können nach dem Bundesurlaubsgesetz Urlaubssperren verhängen, wenn dies wegen „dringlicher betrieblicher Belange“ erforderlich ist. Sind beispielsweise viele der Beschäftigten arbeitsunfähig oder in Quarantäne, könnte dies eine Urlaubssperre für die gesunden Arbeitnehmer zur Aufrechterhaltung des Betriebs rechtfertigen. Gibt es einen Betriebsrat, so muss dieser einer Urlaubssperre zustimmen.

Verlangsamt sich der Betrieb – etwa, weil Aufträge ausbleiben – trägt der Arbeitgeber grundsätzlich das Risiko, keine Beschäftigung mehr für seine Arbeitnehmer zu haben. Die Anordnung von „Zwangsurlaub“ ohne Lohnzahlung ist vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres möglich.

Arbeitnehmer, die ihren bereits gebuchten Urlaub nun infolge der Reisebeschränkungen nicht mehr antreten können, haben hingegen dieses Risiko zu tragen. Erholung im Sinne des Bundesurlaubsgesetztes ist auch in der privaten Wohnung möglich. Genommener Urlaub kann nicht einseitig durch einen Arbeitnehmer „storniert“ werden.

Verordnete Quarantäne und Arbeitsunfähigkeit

Es gilt der einfache Satz: Arbeitsunfähigkeit ist Arbeitsunfähigkeit. Daran und an der möglicherweise im Arbeitsvertrag konkretisierten Verpflichtung, sich arbeitsunfähig zu melden und ein ärztliches Attest vorzulegen, hat die Corona-Krise nichts geändert. Die Attestpflicht könnte durch die Belastungen des Gesundheitssystems jedoch praktisch aufgehoben werden, wenn es Arbeitnehmern nicht mehr möglich ist, eine Krankschreibung einzuholen.

Nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer, die sich in behördlich verordneter Quarantäne befinden, eine staatliche Entschädigung. Arbeitgeber zahlen – wie auch bei anderen Formen der Arbeitsunfähigkeit – sechs Woche den Lohn fort. Eine Entschädigung in Höhe der ausgezahlten Beträge kann im Nachgang von der zuständigen Behörde (in der Regel das örtlich zuständige Versorgungs- oder Gesundheitsamt) verlangt werden.

Entschädigungen für eine verordnete Quarantäne erhalten nach dem Infektionsschutzgesetz im Übrigen auch Selbstständige.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten ständig zu arbeitsrechtlichen Themen. Bei Fragen stehen wir Ihnen auch telefonisch (04141 80 299 20) und per E-Mail (office@va-ra.com) gern zur Verfügung.

Zur Wirksamkeit von AGB-Änderungen via „Pop-Up“-Fenster

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in einem nun veröffentlichten Beschluss aus November 2019 (Beschluss v. 19.11.2019 – Aktenzeichen: 4 U 1471/19) bestätigt, dass eine Änderung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) auch dann wirksam sein kann, wenn die Änderung dem Vertragspartner (Kunden) via „Pop-Up“-Fenster in dessen Internet-Browser mitgeteilt und von diesem durch Anklicken („Bestätigungs-Button“) akzeptiert wird.

Der Entscheidung lag ein Streit zwischen einer bekannten Social-Media-Plattform und einem Nutzer zugrunde, dessen Nutzerkonto von der Plattform wegen rassistischer Äußerungen gesperrt wurde. Die Plattform verwies im Zusammenhang mit der Sperrung unter anderem auf die aktuelle Fassung der Nutzungsbedingungen (AGB), deren letzte Änderung der Nutzer durch einen Bestätigungs-Klick in einem Pop-Up-Fenster akzeptiert hatte. Der Nutzer argumentierte, die AGB-Änderung sei nicht wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen ihm und der Plattform einbezogen worden, da eine Bestätigung per Klick in einem Pop-Up-Fenster nicht ausreiche. Dieser Argumentation folgte das OLG Dresden jedoch nicht: Änderungen von AGB seien – wie jeder andere Vertragsschluss und jede Vertragsänderung auch – durch entsprechende übereinstimmende Willenserklärung der Parteien möglich. Der Nutzer habe die geänderten AGB in dem Pop-Up-Fenster zur Kenntnis nehmen können und es habe ihm freigestanden, die Änderungen entweder zu akzeptieren oder abzulehnen.

Daher kam es auch auf die in den AGB der Plattform enthaltene Möglichkeit, die AGB „einseitig“ zu ändern, nicht an. Solche einseitigen Anpassungsmöglichkeiten sind nach deutschem Recht zwar problematisch und häufig unwirksam – da der Nutzer die Änderung aber ausdrücklich durch Anklicken akzeptiert hatte, lag eine einseitige Änderung gerade nicht vor, sondern eine beiderseitige einvernehmliche Änderung.

Auch folgte das Gericht der Argumentation des Nutzers nicht, dass eine Ablehnung zur Schließung seines Kontos geführt hätte und er sich deshalb in einer „Friss-oder-Stirb“-Situation befunden habe, in der keine ernsthafte Möglichkeit bestanden habe, die AGB-Änderung abzulehnen. Das Gericht sah in den AGB der Klägerin, die eine Kontosperrung im Falle von Hassreden und sonstigen menschenverachtenden Äußerungen auf der Plattform vorsehen, keine unzulässige Diskriminierung des Nutzers.

Das OLG Dresden bestätigt im Hinblick auf AGB-Änderungen in Pop-Up-Fenstern, die durch den Vertragspartner akzeptiert werden (Bestätigungs-Klick), die bisherige Rechtsprechung zu dieser Thematik und unterstreicht, dass AGB durchaus auf diese Weise wirksam geändert werden können.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Sie zur rechtssicheren Gestaltung von AGB – sowohl im online- als auch im offline-Bereich.

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