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Automatische Verlängerung von Makler-Alleinaufträgen kann wirksam sein

04. August 2020

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil entschieden, dass eine Klausel, wonach sich ein zunächst auf 6 Monate abgeschlossener Makler-Alleinauftrag um jeweils 3 weitere Monate verlängert, wenn der Kunde nicht kündigt, grundsätzlich wirksam ist (Urteil v. 28. Mai 2020 – Aktenzeichen I ZR 40/19).

Bei Makler-Alleinaufträgen lässt der Makler sich eine Exklusivität einräumen – es dürfen also keine weiteren Makler neben ihm mit der Vermakelung der Immobilie beauftragt werden. Beauftragt der Kunde gleichwohl einen weiteren Makler und vermittelt dieser ein Geschäft, so kann der Alleinauftrags-Makler den Kunden gegebenenfalls auf Schadensersatz für die entgangene Provision in Anspruch nehmen.

Im konkreten Fall sahen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Maklers vor, dass der Alleinauftrag zunächst für 6 Monate erteilt wird und sich dann um jeweils 3 weitere Monate verlängert, wenn der Kunde nicht mit einer Frist von 4 Wochen kündigt. Der Kunde hatte nicht gekündigt, sondern nach Ablauf der ersten 6 Monate einen weiteren Makler beauftragt, der das Objekt schließlich vermittelte – der ursprüngliche Makler klagte daher gegen den Kunden und forderte die entgangene Provision.

Der BGH stellte klar, dass eine Verlängerungsklausel in Makler-AGB auch bei Alleinaufträgen grundsätzlich zulässig ist und nicht gegen das geltende AGB-Recht verstößt. Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden sei darin nicht zu sehen.

Im konkreten Fall hatte die Klage des Maklers dennoch keinen Erfolg: Die 4-wöchige Kündigungsfrist war lediglich in einer Anlage zu den AGB mit dem Titel „Verbraucher-Informationen“ enthalten. Der BGH kam zu dem Schluss, dass diese Anlage nicht Vertragsbestandteil geworden ist und kippte daher die gesamte Verlängerungsklausel.

Mit anderen Worten: Bei richtiger Gestaltung kann eine Verlängerungsklausel durchaus wirksam sein. Hier war sie es jedoch aufgrund juristischer Fehler nicht. Der Fall zeigt exemplarisch, wie komplex die Gestaltung rechtssicherer AGB sein kann. Die Frage, ob eine Klausel wirksam vereinbart werden kann, hängt neben ihrer inhaltlichen Rechtmäßigkeit auch davon ab, ob sie überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.

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