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GmbH-Geschäftsführer: Haftung trotz Aufgabenverteilung

11. Oktober 2019

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 06.11.2018 (Az. II ZR 11/17) die Anforderungen an Geschäftsverteilungen zwischen GmbH-Geschäftsführern und den Entlastungsnachweis für die GmbH-Geschäftsführerhaftung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft nach § 64 GmbHG präzisiert.

Der Kläger – Insolvenzverwalter einer GmbH – hatte einen Mitgeschäftsführer der insolventen GmbH in Anspruch genommen, weil nach Eintritt der Insolvenzreife vom Mitgeschäftsführer des Beklagten masseverringernde Zahlungen veranlasst wurden. Der Beklagte hatte vorgebracht, dass er nach der internen Ressortverteilung zwischen ihm und dem Mitgeschäftsführer ausschließlich für das „Künstlerische“ zuständig gewesen sei und der Mitgeschäftsführer sich allein um die kaufmännische, organisatorische und finanzielle Seite des Geschäfts gekümmert habe.
Das Landgericht Berlin hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers gab das Kammergericht der Klage teilweise statt. Der BGH entschied im Sinne des Klägers und hob das zweitinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht. Der BGH sah den Entlastungsbeweis durch den Beklagten nach § 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG a.F. (heute: § 64 S. 2 GmbHG) als nicht geführt an.

Nach § 64 S. 1 GmbHG haftet der Geschäftsführer einer GmbH der Gesellschaft für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet werden. Die Vorschrift dient der Masseerhaltung und damit dem Schutz der Gläubiger der Gesellschaft. Die Haftung des Geschäftsführers entfällt allerdings, wenn die Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind (§ 64 S. 2 GmbHG). Die individuellen Fähigkeiten eines Mitgeschäftsführers und dessen mangelnde Sachkenntnis sind dagegen unerheblich und können eine Entlastung nicht begründen.

Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern treffen die sich aus § 64 GmbHG ergebenden Pflichten jeden Geschäftsführer persönlich. Ein Mitgeschäftsführer, der sich auf die Entlastungsregelung des § 64 S. 2 GmbHG beruft, muss nach der Entscheidung des BGH Gründe vortragen, die es ihm unmöglich gemacht haben, eine tatsächlich bestehende Insolvenzreife der Gesellschaft zu erkennen. Daran stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen: Ein GmbH-Geschäftsführer muss für eine Organisation sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht. Zwar bleibt eine Aufgabenverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern einer GmbH möglich – und ist je nach Größe des Unternehmens auch sinnvoll und ggf. notwendig. Eine interne Aufgabenverteilung entbindet einzelne Geschäftsführer jedoch nicht von der Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte der Gesellschaft. Insofern bestehen strenge Kontroll- und Überwachungspflichten des nach interner Verteilung „unzuständigen“ Geschäftsführers gegenüber dem „zuständigen“ Geschäftsführer.

Eine Ressortverteilung zwischen GmbH-Geschäftsführern, die nach der Ansicht des BGH nicht notwendigerweise schriftlich erfolgen muss, „setzt eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben auf Grund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung wahrt“. Der BGH stellt damit sehr hohe Anforderungen an den Entlastungsnachweis nach § 64 S. 2 GmbHG für Mit-Geschäftsführer einer GmbH.

Die Sozietät VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte berät umfassend zu allen Fragen des Gesellschaftsrechts, insbesondere des GmbH-Rechts. Sprechen Sie uns bei Bedarf gern an.

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