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Neues Urteil im VW-Abgas-Skandal

13. Juni 2019

Der fünfte Zivilsenat des OLG Koblenz hat mit Urteil vom 12. Juni 2019 (Az. 5 U 1318/18) den Schadensersatzanspruch eines VW-Käufers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen die Volkswagen AG bejaht.

Der Kläger hatte im Januar 2014 ein Diesel-Fahrzeug der Marke VW als Gebrauchtwagen gekauft. Der in dem Fahrzeug eingebaute Dieselmotor der Baureihe EA 189 enthält nach der Ansicht des Kraftfahrtbundesamtes eine unzulässige Abschaltvorrichtung. Der Kläger verklagte die Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs und des Motors auf Schadensersatz. Der Kläger stützte seinen Anspruch unter anderem darauf, dass die Volkswagen AG mit dem Ziel der Gewinnmaximierung bewusst getäuscht und ihn in der Folge vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe.

Nachdem das Landgericht die Haftung der wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verneint und die Klage abgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht Koblenz der Klage nun teilweise statt. Das Inverkehrbringen des Fahrzeugs unter bewusstem Verschweigen der unzulässigen Softwareprogrammierung stelle eine Täuschung über die Eignung des Fahrzeugs für den uneingeschränkten Einsatz im Straßenverkehr dar.

Das Inverkehrbringen beinhalte die Aussage, dass der Pkw nicht nur fahren könne, sondern auch fahren dürfe. Wegen der Steuerungssoftware bestehe jedoch die Gefahr der Betriebsuntersagung und Fahrzeugstilllegung. Die Täuschung durch den Hersteller des Fahrzeugs wirke auch beim Gebrauchtwagenkauf fort, weil auch hier die Herstellerangaben ein wesentlicher Aspekt für seien. Das Vorgehen der VW AG sei dabei sittenwidrig, denn staatliche Behörden, Wettbewerber und Endverbraucher seien in großer Zahl systematisch zur Profitmaximierung getäuscht worden. Das Bestreben des Käufers, einen möglichst umweltschonendes Fahrzeug zu erwerben, sei gezielt unterlaufen worden. Angesichts der großen Zahl der manipulierten Fahrzeuge hielten es die Richter des OLG Koblenz auch für ausgeschlossen, dass Mitarbeiter der Volkswagen AG in leitender Stellung keine Kenntnis von den Manipulationen hatten. Diese Kenntnis müsse sich die VW AG zurechnen lassen.

Den Schaden des Klägers sah das OLG Koblenz darin, dass er beeinflusst durch die Täuschung, den Gebrauchtwagenkaufvertrag geschlossen habe und damit eine „ungewollte“ Verbindlichkeit eingegangen sei. Außerdem sei durch die drohende Stilllegung des Fahrzeugs die uneingeschränkte Nutzung in Frage gestellt.
Der Kläger obsiegte gleichwohl nicht in vollem Umfang, denn der Kläger muss sich den Nutzungsvorteil des Fahrzeugs anrechnen lassen.

Da die Revision zugelassen wurde und eine Einlegung durch die Volkswage AG wahrscheinlich ist, bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof das Urteil bestätigen wird. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu zivilrechtlichen Ansprüchen im VW-Abgas Skandal gibt es bisher nicht und wird mit Spannung erwartet. Bereits zuvor haben das OLG Köln (Beschluss vom 01.03.2019, Az. 16 U 146/18) und das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 05.03.2019, Az. 13 U 142/18) Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem Abgas-Skandal bejaht.

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