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Neues Urteil zur Erbschaft digitaler Inhalte

25. April 2019

Nachdem der Bundesgerichtshof am 21.6.2018 (Az. III ZR 183/17) ein Grundsatzurteil über die Erbschaft von Zugangsdaten eines Facebook-Accounts verkündete, hat nun im Einklang mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung das Landgericht Münster (Az. 014 O 565/18) in einer ähnlichen Angelegenheit am 16.04.2019 geurteilt. Apple wurde dabei verpflichtet, den Erben eines verstorbenen Nutzers Zugang zu dessen iCloud zu gewähren.

Im Vorlauf zu der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs haben sich Eltern mit der Betreiberin von Facebook um die Herausgabe der Zugangsdaten zu dem Account ihrer verstorbenen Tochter vor dem Landgericht und dem Kammergericht in Berlin gestritten. Der Bundesgerichtshof stellte in letzter Instanz fest, dass digitale Inhalte (ebenso wie Briefe oder andere persönliche Dokumente eines Verstorbenen) Teil der Erbschaft sind und der Nutzungsvertrag mit Facebook – wie auch andere Vertragsverhältnisse – auf die Erben übergehen. Die Richter sahen keinen Anlass zur Differenzierung zwischen tatsächlichen Gegenständen und digitalen Inhalten. Sofern die Nutzungsbedingungen des sozialen Netzwerkes vorsehen, dass keine Herausgabe von Zugangsdaten an Erben erfolgt, so handelt es sich nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichtes um unwirksame Geschäftsbedingungen mit der Folge, dass die Betreiber von Sozialen Netzwerken sich nicht auf diese berufen können. Die Herausgabe der Zugangsdaten verstößt auch nicht gegen das grundgesetzlich gewährleistete Fernmeldegeheimnis. Kontakte, mit denen sich ein Nutzer über Soziale Medien Nachrichten schreibt, können nicht davon ausgehen, dass die Nachrichten nicht auch von Dritten – etwa den Erben – gelesen werden. Denn auch zu Lebzeiten muss grundsätzlich damit gerechnet werden, dass Dritten Zugang zu einem Account gewährt wird oder ein Account missbraucht wird. Darüber hinaus stellt auch das Datenschutzrecht kein Hindernis für die Herausgabe von Zugangsdaten dar, da dies nur zu Lebzeiten dem Betroffenen Schutz gewährt.

Im Nachgang zu der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs urteilte nun das Landgericht Münster in einer Angelegenheit, in der die Erben eines Verstorbenen Zugang zu einer iCloud verlangten. Apple wurde verurteilt, den Erben Zugang zu gewähren. In einer iCloud werden typischerweise Fotos, Textdateien und andere persönliche digitale Inhalte gespeichert. Die Angehörigen erhofften sich – wie auch im Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte – auf diesem Wege Erkenntnisse über die Umstände des Todes ihres Angehörigen zu erlangen.

In der Praxis sollte es ausreichen, wenn die Erben den Betreiber eines sozialen Netzwerkes oder den Anbieter virtueller Speicherräume unter Vorlage des Erbscheins zur Herausgabe der Zugangsdaten auffordern.

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